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Kindergartengesetz

(KgaG Baden-Württemberg)
(I. d. F. 15. März 1999 - GBl. S. 150)


§ 1 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

(1) Das Gesetz gilt für Kindergärten und für Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen.

(2) Kindergärten im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(3) Kindergärten werden geführt als

1. vor- oder nachmittags geöffnete Einrichtungen (Halbtagskindergärten);
2. vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnete Einrichtungen (Regelkindergärten);
3. Einrichtungen mit einer ununterbrochenen täglichen Öffnungszeit von mindestens sechs Stunden (Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten);
4. Einrichtungen mit Gruppen im Sinne von § 2 Abs. 2 (Integrative Kindergärten);
5. Einrichtungen, in denen Kinder tagsüber mehrere Stunden und ganztags betreut werden (Mischkindergärten);
6. ganztags durchgehend geöffnete Einrichtungen (Ganztagskindergärten).

(4) Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen von Trägern der Jugendhilfe, Gemeinden und Zweckverbänden zur Förderung der Entwicklung von Kindern im Alter unter drei Jahren, vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt und im schulpflichtigen Alter zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten in gemeinsamen Gruppen, soweit es sich nicht um schulische Einrichtungen handelt.

(5) Gruppe im Sinne dieses Gesetzes ist die in den Einrichtungen gebildete, mit Fachkräften nach § 7 ausgestattete und durch Erlaubnis gemäß § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) zugelassene Organisationsform, in der Kinder pädagogisch gefördert werden.

§ 2 Aufgaben der Einrichtungen

(1) Die Erziehung in Kindergärten und Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen ergänzt und unterstützt die Erziehung des Kindes in der Familie. Sie soll die gesamte Entwicklung des Kindes fördern.

(2) Kinder mit und ohne Behinderung sollen in gemeinsamen Gruppen erzogen werden können.

§ 3 Mitwirkung der Gemeinden

Die Gemeinden haben unbeschadet der Verpflichtung des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe darauf hinzuwirken, dass für alle Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ein Kindergartenplatz oder ein Platz in einer Tageseinrichtung mit altersgemischten Gruppen zur Verfügung steht. § 4 SGB VIII bleibt unberührt.


§ 4 Ärztliche Untersuchung

Jedes Kind soll vor der Aufnahme in eine Einrichtung ärztlich untersucht werden.

§ 5 Elternbeirat

(1) Bei den Einrichtungen werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her.

(2) Elternbeiräte können sich örtlich und überörtlich sowie landesweit zu Gesamtelternbeiräten zusammenschließen.

§ 6 Bemessung der Elternbeiträge

Die Träger der Einrichtungen können Elternbeiträge so bemessen, dass der wirtschaftlichen Belastung durch den Besuch der Einrichtung sowie der Zahl der Kinder in der Familie angemessen Rechnung getragen wird.

§ 7 Pädagogisches Personal

(1) Fachkräfte in den Einrichtungen sind

1. staatlich anerkannte oder graduierte Sozialpädagogen und Sozialpädagoginnen sowie Diplomsozialpädagogen und Diplomsozialpädagoginnen mit Fachhochschulabschluss;

2. staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen sowie staatlich anerkannte Erzieher und Erzieherinnen der Fachrichtung Jugend- und Heimerziehung;

3. staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen;

4. staatlich anerkannte Heilerziehungspfleger und Heilerziehungspflegerinnen;

5. staatlich anerkannte Heilpädagogen und Heilpädagoginnen;

6. Physiotherapeuten, Physiotherapeutinnen, Krankengymnasten,

Krankengymnastinnen, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeuten, Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutinnen, Logopäden, Logopädinnen sowie Kinderkrankenpfleger und Kinderkrankenschwestern mit abgeschlossener Ausbildung, wenn sie Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam in einer oder mehreren Gruppen betreuen.

(2) Das Landesjugendamt kann auf Antrag ausnahmsweise andere Personen als Fachkräfte zulassen, wenn sie nach Vorbildung oder Erfahrung geeignet sind.

(3) Zur Leitung einer Einrichtung oder einer Gruppe sind befugt (Leitungskräfte):

1. Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 2;

2. im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Fachkräfte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3, denen vor dem 1. August 1978 die Leitung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe mit Zustimmung des Landesjugendamtes übertragen worden ist und die eine solche Aufgabe vom 1. August 1977 bis zum 1. August 1978 ununterbrochen ausgeübt haben. Gleiches gilt für eine vor dem 1. August 1978 während insgesamt eines Jahres wahrgenommene solche Aufgabe, wenn sie wegen der Erziehung eigener (leiblicher, adoptierter oder in Pflege genommener) minderjähriger Kinder nicht oder nicht ununterbrochen vom 1. August 1977 bis zum 1. August 1978 ausgeübt werden konnte;

3. im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit Ordensschwestern und von den Diakonissenmutterhäusern ausgebildete Kinderschwestern, soweit sie spätestens seit dem 1. April 1967 einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe leiten. Das Sozialministerium kann in besonderen Härtefällen Ausnahmen zulassen;

4. andere Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, die sich nach Feststellung des Landesjugendamts
a) auf Grund einer mindestens einjährigen Beschäftigung als Zweitkraft in einer Einrichtung oder Gruppe bewährt,
b) durch Fortbildung auf die Leistungsaufgaben vorbereitet und
c) in einem Fachgespräch für diese Aufgaben als geeignet erwiesen
haben.


(4) Andere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, denen spätestens seit dem 1. April 1967 die Leitung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe mit Zustimmung des Landesjugendamtes übertragen worden ist, können diese Tätigkeit auf Dauer wahrnehmen. Das Sozialministerium kann in besonderen Härtefällen Ausnahmen zulassen.


(5) Die Leitungskräfte haben die Aufgabe,

1. zusätzlich zur Erziehung im Elternhaus die Gesamtentwicklung des Kindes zu fördern;

2. mit den Eltern zusammenzuarbeiten;

3. andere, bei der Erfüllung der Aufgaben nach den Nummern 1 und 2 mitwirkende Kräfte in der Einrichtung anzuleiten.


(6) Zweitkräfte unterstützen die Leitungskräfte in der Gruppe. Als Zweitkräfte können Fachkräfte im Sinne der Absätze 1 und 2, insbesondere staatlich anerkannte Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen, tätig sein. Als Fachkräfte im Sinne von § 1 Abs. 5 gelten auch Sozialpädagogen, Sozialpädagoginnen, Erzieher, Erzieherinnen, Kinderpfleger und Kinderpflegerinnen während des Berufspraktikums.

§ 8 Zuschüsse für Gruppen

(1) Die nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie Gemeinden, Landkreise und Zweckverbände erhalten Zuschüsse des Landes zu den Betriebskosten (Personal- und Sachkosten) einer Gruppe.

(2) Die Zuschüsse betragen jährlich für jede Gruppe in

1. Halbtagskindergärten 28 000 DM;

2. Regelkindergärten 37 000 DM;

3. Kindergärten mit verlängerten Öffnungszeiten, Integrativen Kindergärten und Mischkindergärten 47 000 DM;

4. Tageseinrichtungen im Sinne von § 1 Abs. 4 56 000 DM;

5. Ganztagskindergärten 70 000 DM.

(3) Die Zuschüsse nach Absatz 2 werden nur gewährt, wenn Gemeinde, Landkreis oder Zweckverband sich allein oder gemeinsam mit einem mindestens gleich hohen Beitrag beteiligen. Dies gilt nicht für Einrichtungen, die

1. besondere pädagogische Prägungen mit überörtlichem Einzugsbereich aufweisen;

2. von einem Betrieb geführt oder ihm angegliedert sind;

3. von Zusammenschlüssen der Eltern oder Betriebe geführt sind.

(4) Berücksichtigt werden die jeweils zum 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres vorhandenen und vom Träger dem Land- oder Stadtkreis mitgeteilten Gruppen.

(5) Nach dem 1. Januar des laufenden Haushaltsjahres eintretende Änderungen der Zuschussvoraussetzungen (Absätze 1 bis 4) werden im Folgejahr berücksichtigt. Ein entsprechend anteiliger Zuschuss wird nach der Zahl der vollen Monate bemessen, in denen eine zuschussfähige Gruppe besteht. Mehr- oder Minderzahlungen werden im Bewilligungsverfahren (Absatz 6) des Folgejahres verrechnet. Die Beträge sind auf volle Deutsche Mark abzurunden.

(6) Zuständig für die Bewilligung und Auszahlung der Zuschüsse sind die Land- und Stadtkreise. Sie zahlen die Zuschüsse je hälftig zum 1. April und 1. Oktober des laufenden Haushaltsjahres aus.

§ 9 Verwaltungsvorschriften

(1) Das Sozialministerium erlässt im Einvernehmen mit dem jeweils berührten Ministerium Richtlinien über

1. die ärztliche Untersuchung nach § 4,

2. die
Bildung und Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5.

(2) Das Kultusministerium entwickelt im Benehmen mit dem jeweils berührten Ministerium die Lernziele und besonderen Curricula für die Elementarerziehung und erlässt die dafür erforderlichen Vorschriften.

§ 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. § 8 tritt am 31. Dezember 2002 außer Kraft

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