1.1 Der Elternbeirat beim Kindergarten ist die Vertretung der Eltern der in den Kindergarten aufgenommenen Kinder.
1.2 Eltern im Sinne dieser Richtlinien sind auch
Erziehungsberechtigte, denen die Sorge für die Person des Kindes anstelle der Eltern zusteht.
2. Bildung des Elternbeirats
2.1 Zur Bildung des Elternbeirats werden die Eltern der in den Kindergarten
aufgenommenen Kinder nach Beginn des Kindergartenjahres (1. August bis 31. Juli) vom Träger einberufen.
2.2 Der Elternbeirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Eltern jeder Gruppe wählen aus ihrer Mitte ein
Mitglied. Sind weniger als drei Gruppen vorhanden, wählen alle Eltern aus ihrer Mitte ein bzw. zwei weitere Mitglieder.
Für jedes Mitglied im Elternbeirat ist ein Vertreter zu wählen.
2.3 Das Wahlverfahren bestimmen im übrigen die Eltern.
2.4 Der Elternbeirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
2.5 Die Amtszeit des Elternbeirats beträgt in der Regel ein Jahr. Bis
zur Wahl des neuen Elternbeirats führt der bisherige Elternbeirat die Geschäfte weiter.
2.6 Scheidet das Kind eines Mitglieds (Vertreters) des Elternbeirats vor Ablauf der Amtszeit aus, endet mit dem Ausscheiden auch
die Mitgliedschaft im Elternbeirat.
3. Aufgaben des Elternbeirats
3.1 Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit im Kindergarten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten,
Elternhaus und Träger zu fördern.
3.2 Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, daß der Anspruch der Kinder auf Bildung und Erziehung im Kindergarten verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere
3.2.1 das
Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele des Kindergartens zu wecken,
3.2.2 Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung des Kindergartens zu
unterbreiten,
3.2.3 sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und
3.2.4 das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit des
Kindergartens und seiner besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.
4. Sitzungen des Elternbeirats
4.1 Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich
zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen.
4.2 Verlangen die Eltern die
Einberufung des Elternbeirats, ist ihnen Gelegenheit zu geben, ihr Anliegen dem Elternbeirat vorzutragen.
4.3 Zu den Sitzungen des Elternbeirats sollen die pädagogischen Mitarbeiter des Kindergartens und Vertreter des
Trägers nach Bedarf eingeladen werden.
5. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Kindergarten
5.1 Der Elternbeirat arbeitet mit den pädagogischen Kräften, der Leitung und dem Träger des Kindergartens
zusammen.
5.2 Der Träger sowie die Leitung des Kindergartens informieren den Elternbeirat über alle wesentlichen Fragen der Bildung und Erziehung im Kindergarten, insbesondere soweit sie das pädagogische Programm, die
Organisation und die Betriebskosten betreffen.
5.3 Der Elternbeirat ist vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der
Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten, sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Programme zu hören.
6. Weitere Bestimmungen
6.1 Der Elternbeirat berichtet den Eltern
mindestens einmal im Jahr über seine Tätigkeit.
6.2 Der Träger sowie die Leitung des Kindergartens unterrichten und beraten die Eltern allgemein oder im Einzelfall, soweit sich dafür aus Bildungs- und
Erziehungsaufgabe des Kindergartens ein Bedürfnis ergibt.
6.3 Der Träger des Kindergartens soll zusammen mit dem Elternbeirat und nach Anhörung der Leitung des Kindergartens den Eltern Gelegenheit geben, Fragen der
Elementarerziehung gemeinsam zu erörtern.
7. Inkrafttreten
Diese Richtlinien sind von 1. Januar 1983 an anzuwenden.